von Wolfgang Jagnow

Der am 16.2.1887 in Nüven/ Wellingholzhausen bei Melle geborene katholische Geistliche Johannes Obernüfemann arbeitete von 1939 bis 1942 als Pfarrer in Neustadtgödens (Kreis Friesland), das zu dieser Zeit zum ostfriesischen Kreis Wittmund gehörte. 1944 wurde er in der nationalsozialistischen Tötungsanstalt Schloss Hartheim in Österreich ermordet.
Obernüfermann ging nach dem Abitur, das er 1907 am Gymnasium Carolinum in Osnabrück ablegte, zum Studium der katholischen Theologie nach Freiburg/Breisgau und Münster. Anschließend besuchte er das Priesterseminar in Osnabrück und erhielt 1911 im Dom zu Osnabrück seine Priesterweihe. Von hier trat er bald seine erste geistliche Tätigkeit in der Gemeinde Rütenbrock in der Nähe von Haren im Emsland an. Nach weiteren Einsätzen in verschiedenen Gemeinden des Emslandes war er von 1931 bis 1939 über sieben Jahre in Apeldorn bei Meppen tätig. Er scheint dort ein angesehener Pastor gewesen zu sein, feierte in Apeldorn 1936 sein 25jähriges Priesterjubiläum und wurde 1939, anlässlich der Einführung seines Nachfolgers, nochmals eingeladen.
Aus der Apeldorner Zeit gibt es einen ersten Hinweis, dass Obernüfemann dem NS-Regime aufgefallen ist. Mit Datum vom 2.12.1935 wurde von der Gestapo Osnabrück eine Karteikarte in der Farbe Grau-Grün, Kennung römisch II mit Einträgen zu Namen, Geburtsdatum und Adresse angelegt. Sonstige Einträge finden sich nicht, aber der Vermerk „siehe Sonderkartei Kath. Geistliche“. Die Farbe und die Kennzeichnung „II“ dieser Karteikarte entsprechen der Praxis der Überwachung von politischen Gegnern. (1)
Ob die politische Zuordnung allein, weil Obernüfemann katholischer Geistlicher war, oder beispielsweise wegen seiner Zugehörigkeit zum Unitas-Verband erfolgte, ist nicht nachprüfbar. Obernüfemann war 1907 diesem katholischen Studenten- und Akademikerverband beigetreten. Der Unitas-Verband setzte sich in der Weimarer Republik für eine demokratische Staatsform ein und trat 1928 aus dem Deutschen Studenten Verband aus, weil dieser ins rechtsradikale Fahrwasser geriet. 1938 wurde der Unitas-Verband als „staatsfeindliche Organisation“ von Himmler zwangsaufgelöst. Andere Hinweise auf Obernüfemann sind aus der Zeit in Apeldorn nicht bekannt.
In Neustadtgödens war der zuständige Pfarrer Franz Vehner erkrankt, weshalb Hermann Lange (1912 Leer – 1943 Hamburg) im Februar 1939 eine Krankheitsvertretung antrat. Im Mai 1939 übernahm Johannes Obernüfemann dann dessen Tätigkeit. Hermann Lange ging im Juni 1939 auf eine Stelle als Priester nach Lübeck. Wie Obernüfemann wurde er ein Opfer der nationalsozialistischen Terrorjustiz. Lange verteilte die verschriftlichten Predigten des Münsteraner Bischofs Clemens August Graf von Galen, wurde vom Berliner „Volksgerichtshof“ wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ zum Tode verurteilt und am 10.11.1943 in Hamburg enthauptet. 2011 wurde er selig gesprochen.




Über die dreieinhalb Jahre der Tätigkeit von Obernüfemann als Pfarrer der katholischen Pfarrkirche und Gemeinde St. Josephs in Neustadtgödens sind keine besonderen Vorkommnisse bekannt. Am 25.11.1942 tauchten Beamte der Gestapo Wilhelmshaven bei Obernüfermann auf, verhafteten ihn nach Verhör und brachten ihn nach Wilhelmshaven, zunächst in das Gestapo-Gefängnis am Rathausplatz. In der als „Geheim!“ gekennzeichneten „Tagesmeldung Nr. 4 / November 1942“ der Gestapo Wilhelmshaven an das Reichssicherheitshauptamt in Berlin vom 27.11.1942, also lediglich zwei Tage nach der Verhaftung, wird unter Punkt „6. Kirchenbewegung“ unter anderem mitgeteilt:
„Obernüfemann ist geständig, in den Jahren 1913 bis 1942 fortgesetzt mit zum Teil noch jugendlichen und ihm als Seelsorger anvertrauten Personen männlichen Geschlechts Unzucht getrieben zu haben. Die bischöfliche Behörde hatte von den sittlichen Verfehlungen des O. Kenntnis und hat ihn deshalb mehrfach versetzt. Die Ermittlungen dauern noch an.“ Die für den internen Gebrauch angefertigten Tagesmeldungen der Gestapo zeichnen sich durch Exaktheit in der berichteten Sache aus. Die folgende Darstellung erfolgt nach den Zuchthaus-Personalakten Obernüfemanns, die auch den Urteilstext im Strafverfahren enthalten, soweit nicht anders angegeben.(2)
Nach der Gestapohaft kam er am 7.12.1942 auf Ersuchen des Amtsgerichts Wilhelmshaven, das übergangsweise zuständig war, als Untersuchungshäftling ins Gerichtsgefängnis von Wilhelmshaven und am 11.12.1942 in Untersuchungshaft nach Oldenburg. Am 26.2.1943 wurde die Strafsache wegen „Sittlichkeitsverbrechen“ vom Sondergericht des Landgerichts Oldenburg behandelt und noch am selben Tag entschieden. Das Gericht unter Vorsitz eines Dr. Hoyer tagte in Wilhelmshaven, wohin auch der Angeklagte tags zuvor verlegt worden war. Im Urteil werden alle Anschuldigungen detailliert dargelegt. Die geschilderten Vorfälle behandeln vorwiegend einvernehmliche, homosexuelle Beziehungen mit erwachsenen Männern, die in der Zeit zwischen 1913 und 1941 stattgefunden haben sollen. Vorgebrachte Vorfälle mit minderjährigen Jungen stammen aus den Jahren 1938 und 1942. Obernüfemann wurde zu fünf Jahren Zuchthaus, ebenso langem Ehrverlust und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Strafzumessung beruhte auf dem § 175 StGB (homosexuelle Handlungen unter Männern) und dem § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern). Im Urteil wird er als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ bezeichnet. Acht Zeugen werden im Urteil namentlich genannt.
Zu den Aufgaben der Pfarrer in Neustadtgödens gehörte auch die geistliche Betreuung der Katholiken in den Orten Wittmund, Wiesmoor und Esens, wohin Obernüfemann jeweils mit dem öffentlichen Busverkehr reiste. Aus dem Urteilstext geht hervor, dass der Anlass für die Verhaftung die Anzeige einer Busschaffnerin namens Meyer war, die im September und November 1942 sexuelle Übergriffe Obernüfemanns 1942 gegen zwei Jungen im Alter von zwölf und dreizehn Jahren beobachtet hatte.
Woher bekam – abgesehen von den aktuellen Ermittlungsergebnissen – die NS-Justiz so schnell die detaillierten Kenntnisse aus dem fast 30jährigen Zeitraum seit 1913 und weit vor Beginn der Gestapo- Beobachtung katholischer Geistlicher? Waren es Informationen, die die kirchliche Dienststelle des Pfarrers der Gestapo zur Verfügung gestellt hatte? Dafür spricht die Formulierung von der Kenntnis der „bischöflichen Behörde über die sittlichen Verfehlungen des O.“ in der Gestapomeldung vom 27.11.1942 und die Notiz im Journal des Bistums Osnabrück vom 10.5.1943: „Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft i. Oldbg. sendet die Personalakten Pfr. Obernüfemanns zurück.“ (3) Gleichfalls anzunehmen ist, dass Obernüfemann ohnehin als katholischer Geistlicher und damit als potentieller Gegner des Nationalsozialismus seit 1935 im Fadenkreuz der Gestapo stand, worauf die genannte Karteikarte hindeutet. In der „Tagesmeldung Nr. 1 / März 1943“ vom 2.3.1943 der Gestapo Wilhelmshaven wurde das Reichssicherheitshauptamt unter Punkt „6. Kirchenbewegung“ von der Verurteilung Obernüfemanns in Kenntnis gesetzt.
Am 16.3.1943, dem Tag vor der Einlieferung ins Zuchthaus, „resignierte“ (verzichtete) Obernüfemann in einem Brief an das Bistum auf die Pfarrstelle in Neustadtgödens. Die Resignation wurde angenommen und das diesbezügliche Schreiben über den Rechtsanwalt Dr. Schauenburg in Oldenburg zur Aushändigung an Obernüfemann auf den Weg gebracht. (4)


Bei der Einlieferung ins Zuchthaus Hameln am 17.3.1943 notierte der zuständige Vollzugsbeamte im Formblatt „Vermerk über die Erörterung von Tat und Vorleben und über den dabei gewonnenen Eindruck“ als Aussage Obernüfemanns: „Ich hatte einige 175-Handlungen in Omnibussen begangen, dann lagen noch einige frühere Ding vor, hier selbst gestanden.“ Am folgenden Tag musste Obernüfemann im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung handschriftlich einen Fragenkatalog zum Lebenslauf beantworten. Obernüfemann schreibt hier: „ […] die gleichgeschlechtliche Zuneigung [ist] fast erloschen, jedenfalls ist sie so schwach bei meinem Lebensalter geworden, dass sie mich im freien Handeln nicht mehr strafwürdig treibt“.
Aus einer weiteren Antwort geht hervor, dass O. zu diesem Zeitpunkt das nicht unbeträchtliche Privatvermögen von mindestens 50.000 Reichsmark besaß. Der Strafanstaltsarzt stufte Obernüfemann als „gesund und arbeitsfähig“ und als „zur Außenarbeit geeignet“, aber als „nicht moorfähig“ ein. Aus einer Notiz der Zuchthausverwaltung geht hervor, dass er am 19.3.1943 zum Kleben von Tüten eingesetzt war; danach kam er wohl auch zum Arbeitseinsatz bei Rüstungsbetrieben.
Am 22.3.1943 ersuchte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Oldenburg das Zuchthaus Hameln, den erst kurz zuvor hier aufgenommenen Obernüfemann „in das für ihn zuständige Zuchthaus Münster zu überführen.“ Unter demselben Datum wurde das Zuchthaus in Münster ersucht, Obernüfemann zur weiteren Verbüßung der Strafe aufzunehmen. Am 7. April 1943 antwortete die für das Zuchthaus Münster zuständige Behörde und vertrat den Standpunkt, dass der Häftling „unter den Begriff des Erstbestraften (fällt)“, dass das Zuchthaus Hameln „als Anstalt für Gestrauchelte gilt“ und daher Hameln und nicht Münster „zuständig“ sei.
Am 16.4.1943 insistierte der Oberstaatsanwalt beim Vorstand des Zuchthauses Hameln: „Der Verurteilte, der nach dem Urteil gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird nicht als Gestrauchelter angesehen. Um seine Überführung nach Münster wird ersucht“. Das Zuchthaus Hameln wandte sich darauf am 27.4.1943 an den Generalstaatsanwalt in Celle, bezeichnete die Verfügung Münster statt Hameln als „nachträglich“ und bat „um eine grundsätzliche Entscheidung“ über die Zuständigkeit Hamelns: „Wenn Hameln nicht wenigstens für eine längere Übergangszeit auch die Erstbestraften behält und erhält, sind die Rüstungsbetriebe gefährdet.“ Am 24.5.1943 dann traf Obernüfemann im Zuchthaus Münster ein, der Bahntransport mit Sammelwagen begann am 19. Mai 1943 und führte über die Polizeigefängnisse in Hannover und Hamm. Aus den Akten geht hervor, dass ursprünglich die Verlegung bereits für den 12.4.1943 geplant war.
Aus der gut zweimonatigen Hamelner Zuchthauszeit Obernüfemanns erscheint außerdem erwähnenswert: Der Oberstaatsanwalt in Oldenburg ersuchte mit einem weiteren Schreiben, gleichfalls vom 22.3.1943, das Zuchthaus Hameln, „den Verurteilten zu befragen, wo er sein E.K. II nebst Besitzzeugnis aufbewahrt.“ Der damit betraute Anstaltsoberlehrer Ostemeyer übermittelte Oldenburg Obernüfemanns Antwort: „Ich weiß nicht, ob ich im Besitz des Eisernen Kreuzes am weißen Bande oder des Kriegsverdienstkreuzes bin, im Felde war ich nicht. Es ist mir im Jahre 1918 durch den Landrat des Kreises Meppen verliehen worden und befindet sich in meiner Wohnung im Vertiko, oben links in der Schublade.“ Am 24.3.1943 wurde Obernüfemann der Fingerabdruck für das Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) beim Reichssicherheitshauptamt in Berlin genommen. Am 12.4.1943 wurde untersagt, Obernüfemann den an ihn adressierten bischöflichen Osnabrücker Hirtenbrief auszuhändigen. Daraufhin wandte sich der Zuchthauspfarrer Dechant Steinbach an das Bistum, Obernüfemann keine Hirtenbriefe mehr zuzuschicken. Das Bistum vermerkte im Journal: „War nur versehentlich erfolgt u. wird in Zukunft nicht mehr geschehen.“ (5) Am 15.11.1943 genehmigte der Vorstand des Zuchthauses Münster den Antrag einer Helene van Joest aus Neustadtgödens, „Johannes Obernüfermann einen Besuch abstatten zu dürfen.“ Die Frau könnte die frühere Haushälterin des Pfarrers gewesen sein.
Nach fast elf Monaten im Zuchthaus Münster wurde Obernüfemann zum 8.2.1944 in das Zuchthaus Kaisheim (Donau-Ries-Kreis in Bayern) „zur weiteren Strafverbüßung“ verlegt. Aus der Aufnahmebestätigung der Zuchthausverwaltung Kaisheim an die Staatsanwaltschaft in Oldenburg geht interessanterweise hervor, dass diese bereits am 22.3.1943, also exakt zum Datum der Verlegungsanweisung von Hameln nach Münster, auch in Kaisheim ein Aufnahmeersuchen für Obernüfemann gestellt hatte. Aus den Akten ist erkennbar, dass der Oldenburger Oberstaatsanwalt Obernüfemann nicht in dem Zuchthaus Hameln für Erstbestrafte einsitzen lassen wollte, da er ihn, wie bereits dargestellt, als „Gewohnheitsverbrecher“ (mit Sicherheitsverwahrung nach Haftende) klassifizierte. Möglicherweise lag dem Strafverfolger gleichzeitig aber Münster zu nah an den vorherigen, dienstlichen Wirkungsstätten Obernüfemanns, so dass er ihn von vorherein in das 700 km entfernte Kaisheim verbringen wollte.
Der zuständige Arzt stufte bei der Aufnahmeuntersuchung die Arbeitsfähigkeit von Obernüfemann mit „30%“ ein und dieser wurde als nicht „außenarbeitsfähig“ in der Altverwertung eingesetzt. Am 10.5.1944 leitete der zuständige Zuchthauswärter Lembas ein sogenanntes „Hausstrafverfahren“ gegen den Häftling ein: „Obernüfemann hatte Gras in den Schlafsaal mitgenommen, um dieses in der Abendkost mit zu essen. Er war bereits von Oberwachtmstr. Weierhuber wegen Besitzes von Gras verwarnt worden. Ferner hatte O. alte Lumpen bei sich, die von der Altverwertung stammen. Alte Wollsachen hatte O. an den Füßen, wodurch eine Verlausung voll gegeben ist, nachdem diese Wollsachen doch nur gewaschen [nicht chemisch entlaust, W.J.] waren.“ Obernüfemann wurde daraufhin mit drei Tagen Arrest bestraft. Möglicherweise wurden die Häftlinge in Kaisheim einer gezielten Mangelernährung ausgesetzt.
Eine dramatische Entwicklung setzte einen Monat später ein. Am 12.6.1944 informierte das Zuchthaus Kaisheim die Oberstaatsanwaltschaft in Oldenburg: „Obernüfemann wurde heute mit Strafunterbrechung in das Arbeits- und Erziehungslager Mauthausen über Linz/Donau überführt. Die Strafunterbrechung ist vom Reichsjustizministerium angeordnet“.
Am 13.6.1944 traf der Pfarrer im Konzentrations- und Vernichtungslager Mauthausen ein, erhielt die Häftlingsnummer 71.685 und kam einen Tag später ins Sanitätslager. Laut der offiziellen Aufzeichnungen der Lagerverwaltung, die indes der Verschleierung der Massenmorde diente, starb er am 10. August 1944. Entsprechend einer Liste des polnischen Häftlingskomitees von Mauthausen jedoch, welche unmittelbar nach der Befreiung des Lagers entstand, wurde er bereits am 7.7.1944 nach dem 40 km von Mauthausen entfernten Schloss Hartheim gebracht. Dieses fungierte als eine der sechs Tötungsanstalten der NS-„Euthanasie“; in den im Schloss eingebauten Gaskammern kamen zwischen 1940 und 1944 über 30.000 Menschen um ihr Leben. Es handelte sich um Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen, teils Bewohnerinnen und Bewohner von Psychiatrien und Pflegeheimen, teils arbeitsunfähige Häftlinge aus den Konzentrationslagern sowie Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter. Da die Häftlinge unmittelbar nach ihrer Ankunft ermordet wurden, ist der 7. 7.1944 vermutlich auch Obernüfermanns wirklicher Todestag. (6)

Über die Hintergründe der Ermordung ist folgendes zu vermuten: Das Reichsjustizministerium gab mit der „Strafunterbrechung“ bzw. Überführung in das KZ Mauthausen den Weg frei für die Ermordung von Obernüfemann im Rahmen der intern damals als „14f13“ bezeichneten Mordaktion des Reichsicherheitshauptamts, die heute auch als „Häftlings-Euthanasie“ bezeichnet wird. Diese betraf die Selektion und Ermordung von u.a. als „krank“, „alt“ und „nicht mehr arbeitsfähig“ eingestuften, aber auch im weiteren Sinn politisch missliebigen KZ-Häftlingen in der Zeit von 1941 bis 1944 durch die SS. Eine derart motivierte Mordabsicht wird für den wenig arbeitsfähigen, kranken und mit Sicherungsverwahrung nach Haftentlassung belegten katholischen Priester Obernüfemann – in der Sprache seiner Mörder eine „Ballastexistenz“ – vorgelegen haben. (7)
Interessant ist folgender innerkirchliche Vorgang: Am 10.5.1943 wurden die Personalakten Obernüfemanns von der Staatsanwaltschaft Oldenburg an das Bistum zurückgeschickt und dort laut Eingangsjournal „gehörigenorts reponiert. ad acta.“ Am 20.3.1944 vermerkt das Journal: „Dr. Schaeper als promotor justitiae [vergleichbar einem Staatsanwalt im Kirchenrecht, W.J.] werden Geheim-Akten überreicht und um Erhebung der Klage ersucht.“ Dieser „erhebt Strafanklage gegen den früheren Pfarrer Obernüfemann. Zur eröffnenden Sitzung des Gerichts wird berufen“ heißt es am 27.3.1944, und am Tag darauf: „Dr. Schaeper als promotor justitiae reicht die Geheim-Akten betr. Obernüfemann zurück.“ (8) Auf ein tatsächlich erfolgtes Urteil schweigt sich das Journal aus.
Was war der Grund, ein Jahr nach der öffentlichen Verurteilung Obernüfemanns und der Klassifizierung des Falls als „ad acta“ (i.e. Ende der aktiven Bearbeitung) nun innerkirchlich gegen ihn vorzugehen? Gibt es einen Zusammenhang mit der im Juni 1944 vom Reichsjustizministerium angeordneten „Strafunterbrechung“ bzw. geplanten Ermordung? Sind die „Geheim-Akten“ mit den Personalakten identisch?
Auch wenn es laut Gedenkbuch „Priester unter Hitlers Terror“ von 1984 eine (vergebliche) Intervention des Osnabrücker Bischof Wilhelm Berning (1877 Lingen – 1955 Osnabrück) bei der Gestapo in Berlin gab (9), so bleibt doch die Frage weit offen, wie und wann genau die katholische Kirche mit dem Schicksal des Amtsbruders umgegangen ist. Es gibt keine weiteren Hinweise auf Interventionen seitens der katholischen Kirche. Bernings Haltung zum NS-Regime ist unter Historikern umstritten. Er gehörte, dazu von Hermann Göring ernannt, von 1933 bis 1945 dem Preußischen Staatsrat an und setzte sich, meist erfolglos, bei der Reichsregierung für gefährdete Menschen aus katholischem Umfeld ein.
Ungeklärt bleibt auch, ob es weitere Gründe zur Verfolgung Obernüfemanns durch den NS-Staat gab, wie sie ein späterer Nachfolger des Pfarrers in Neustadtgödens 1957 in einem Brief so formulierte:
„Neben dem Vorwurf der Busschaffnerin, die zu seiner Verhaftung führte, soll er der Hitlerjugend den Zugang zu den Räumen der katholischen Schule verweigert haben. In diesem Brief wird weiter erwähnt, dass es ein Paket Auszüge über Wertpapierbestände gegeben habe. Weiter vermutet dieser, dass Post von der Deutschen Bank in die Hände der Nazis gekommen sein könnte. Er schließt [… ] müssen mehrere Faktoren zusammen gewirkt haben, die dann […] im KZ Mauthausen das Ende herbeiführten.“ (10)
In seinem Artikel „Widerstand gegen den Nationalsozialismus aus religiöser Motivation“ von 2010 schreibt der Historiker Florian Schwanninger zu Pfarrer Obernüfemann: „Es gibt jedoch Hinweise, dass Johannes Obernüfemann den Nationalsozialisten als Gegner verhasst war und unter Beobachtung der Gestapo stand. So soll er unter anderem verhindert haben, dass die katholische Schule in Neustadtgödens von der Hitlerjugend benutzt wurde“. (11)
Auch der Umgang des Bistums Osnabrück mit dem Andenken an seinen ermordeten Pfarrer wirft bis heute Fragen auf. 1980 wurde Johannes Obernüfemann in einem Kalenderdes Bistums Osnabrück als „Opfer“ unter den Priestern des Bistums Osnabrück aufgeführt. (12) Außerdem wurde er in dem Buch „Priester unter Hitlers Terror“ von 1984 wie folgt erwähnt: „Im November 1942 aus unbekannten Gründen von der Gestapo verhaftet. Im April 1943 in das KZ Mauthausen bei Linz überführt, wo er am 10.8.1944 verstarb. [Aufnahme- und Todesdatum sind nicht korrekt; W.J.] Bischof Berning intervenierte erfolglos bei der Gestapo in Berlin“. (13)
Im Zuge der Recherchen zur Neuauflage von „Priester unter Hitlers Terror“ fragte dann am 17.02.1995 der Diözesanarchivar Dr. Wolfgang Seegrün beim Nds. Staatsarchiv in Oldenburg an, ob Obernüfemanns Einweisung ins Zuchthaus Hameln aufgrund eines gerichtlichen Urteils geschah. Falls dieses Urteil noch vorliegt, wäre er für eine Kopie dankbar, ebenfalls für einschlägige Beiakten. Der Archivar teilte dann in einem Schreiben vom 22.5.1996 dem Generalvikar des Bistums folgendes mit: „ […] ist uns aus dem Staatsarchiv Augsburg das Urteil gegen Johannes Obernüfemann, zuletzt Pfarrer in Neustadtgödens, zugegangen. Daraus ergibt sich der anliegende Verlauf des rechtlichen Vorgehens gegen ihn. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Pfarrer Obernüfemann wegen kirchlicher Aktivitäten oder eines Widerstands gegen das NS-Regime bestraft wurde, wird er in der Neuauflage von „Priester unter Hitlers Terror“ nicht mehr erscheinen.“ (14)
Die bischöfliche Behörde ging also nun pauschal davon aus, dass die Vorwürfe gegen Obernüfemann zutrafen, er deshalb nicht mehr als Märtyrer seines Glaubens anzusehen und in das Buch „Priester unter Hitlers Terror“ aufzunehmen sei. Hiermit schlug sie meiner Meinung nach einen Weg ein, der mit dem Leidensschicksals Obernüfemanns unchristlich umgeht.

Das nationalsozialistische System bedrängte die katholische Kirche systematisch und verband die Maßnahmen zum Teil mit der Verfolgung der Homosexualität, wie zum Beispiel die Historikerin Carola von Bülow im Jahr 2000 ausführte: „Der Vorwurf der Homosexualität stand auch im Mittelpunkt der rund 250 Sittlichkeitsprozesse, die in den Jahren 1936 und 1937 gegen katholische Geistliche durchgeführt wurden. Auch hier sollten bestehende antihomosexuelle Einstellungen in der Bevölkerung für ein politisches Ziel instrumentalisiert werden. Dieses bestand darin, das Ansehen der katholischen Kirche und ihre Autorität, die sie im weltlichen Leben vieler Katholiken ausübte, zu mindern. […] Unter hohem Erfolgsdruck war die Polizei bemüht, den Nachweis einer massenhaften Verbreitung der Homosexualität unter katholischen Geistlichen und Ordensleuten zu erbringen. […] Neben dem Verweis auf das vermeintlich große Ausmaß der Homosexualität unter katholischen Priestern und Ordensangehörigen wurde immer wieder versucht, die kirchliche Jugendarbeit mit dem Hinweis auf die Sittlichkeitsprozesse zu diskreditieren.“ (15)
Vom Bistum Osnabrück erhielt der Autor im Jahr 2023 über die aktuelle kirchliche Einschätzung des Urteils folgende Aussage: „Das Urteil, das hier vorliegt, lässt keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu. Ein politischer Hintergrund ist daraus nicht zu ersehen. Er ist durch die Behandlungen, die er in der Haft erfahren hat, sicherlich ein Opfer der NS-Justiz, doch ist sein Fall differenziert zu betrachten.“ (16)
Aber entsprach das Verfahren von 1942/43 gegen Obernüfemann damals tatsächlich vollständiger „Rechtmäßigkeit“ und wie steht es um eine Bewertung der Verurteilungen wegen Homosexualität nach heutigen Rechtsmaßstäben? Was genau soll an diesem Fall „differenziert“ betrachtet werden? Die bestraften Vorfälle waren – bis auf die Übergriffe gegen Kinder im Omnibus und gegen einen Messdiener – sämtlich einvernehmlich, so sie denn stattgefunden haben. Ein erwachsener Homosexueller wird im Urteil als dermaßen unkontrolliert beschrieben, dass er sich selbst in Öffentlichkeit, in Dienstkleidung und gegenüber Kindern nicht beherrschen kann. Solches Verhalten – zumal in der extrem hohen Gefahrenlage für Homosexuelle in der NS-Zeit – klingt nicht unbedingt wahrscheinlich; vielleicht war der Anlass zur Verhaftung konstruiert.
Fest steht aber: Obernüfemann ist ein Opfer des NS-Unrechts und -Terrors. Das gilt für seine Verurteilung, die mit Sicherheit nach heutigem Recht teilweise und in dieser Härte definitiv keinen Bestand hätte, und für seine Ermordung durch die Aktion „14f13“ in der Tötungsanstalt Schloss Hartheim.
Die katholische Kirche hat Fragen zu beantworten: Wie ist in der NS-Zeit das Bistum mit dem Schicksal von Pfarrer Obernüfemann umgegangen? Welche Rollen hat die Personal- oder/und „Geheim-Akte“ gespielt? Wo sind die Akten heute verblieben? Und weiter: Der Paragraph 175 wurde am 10.3.1994 vom Deutschen Bundestag vollständig abgeschafft. Warum hat 1996 die Kirche ihrem homosexuellen Pfarrer Obernüfemann in der 2. Auflage von „Priester unter Hitlers Terror“ nicht als Opfer menschenfeindlicher Rechtsprechung und mörderischer „Häftlings-Euthanasie“ einen Namen gegeben? Im Jahr 2002 beschloss der Deutsche Bundestag die Pauschalaufhebung der Urteile gegen Homosexuelle, die in der NS-Zeit von 1933 bis 1945 ergangen waren, was eine Neubewertung der Verurteilung des Priesters ermöglicht.
Die Beschäftigung mit den Fragen, Widersprüchen und Versäumnissen des „Falls Obernüfemann“ ist zum Zweck der angemessenen Würdigung dieses NS-Opfers weiterhin notwendig.
Quellen:
- vgl. NLA Osnabrück, Einleitung zum Aktenbestand Rep. 439 / Geheime Staatspolizei – Staatspolizeistelle Osnabrück. In: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=b3159
- Staatsarchiv Augsburg, Gefangenenpersonalakte 4771
- nach einem von Diözenanarchivar Dr. Wolfgang Seegrün 1995 angefertigten Auszug, Obernüfemann betreffend, aus dem Journal des Bistums der Jahre 1943 und 1944 (Sammlung W. Jagnow)
- a.a.O.
- a.a.O.
- vgl. hierzu Schwanninger, Florian: Priester als Opfer der Sonderbehandlung 14f13 in Hartheim. – In: Mauthausen Komitee [Hg.]: Allein in der Tat ist die Freiheit. Widerstand gegen den Nationalsozialismus aus religiöser Motivation. – Wien 2010, S.50f.
- vgl. zur Aktion 14f13 in Mauthausen und Schloss Hartheim a.a.O, S. 39-55
- wie Fußnote (3)
- vgl. Hehl, Ulrich von: Priester unter Hitlers Terror. Eine biographische und statistische Erhebung. Im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz. – Mainz 1984
- handschriftl. Schreiben aus dem Jahr 1957 eines Nachfolgers von Obernüfemann an einen Confrater über seine Nachforschungen (Sammlung W. Jagnow)
- Schwanninger, a.a.O., S. 50
- 1.200 Jahre Lob Gottes im Bistum Osnabrück 780-1980. – Osnabrück 1980, Blatt November
- Hehl, Ulrich von: Priester unter Hitlers Terror. Eine biographische und statistische Erhebung. Im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz. – Mainz 1984, S. 911
- Schreiben in der Sammlung W. Jagnow
- Bülow, Carola von: Der Umgang der nationalsozialistischen Justiz mit Homosexuellen.- Diss., Oldenburg 2000
- Bistumsarchivar Dr. Georg Wilhelm, Mail vom 8. Aug. 2023 an den Autor
Forschungsstand: 14.02.2026
